Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich (Genehmigt mit Erlaß vom 30. Juli 1919, Z. 16.450.)

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Autor/in:

Deutschösterreichisches Volksbildungsamt

Titel: Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich (Genehmigt mit Erlaß vom 30. Juli 1919, Z. 16.450.)
Jahr: 1919
Quelle:

Volksbildung. Monatsschrift für die Förderung des Volksbildungswesens in Deutschösterreich, 1. Jg., Heft 1, 1919, S. 5-17.

[S. 5] I. Deutschösterreichisches Volksbildungsamt.

1. Dem Unterrichtsamt kommt die oberste Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Volksbildungswesens in Deutschösterreich zu. Die Agenden der Volksbildung werden von dem dem Unterrichtsamt unmittelbar nachgeordneten d.-ö. Volksbildungsamt geführt. Dasselbe hat seinen Sitz in Wien.

Dem d.-ö. Volksbildungsamt obliegt:

a) die Durchführung der Gesamtorganisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich;

b) die Verwaltung der vom Staat für Zwecke des Volksbildungswesens jeweils zur Verfügung gestellten Mittel sowie die staatliche [S. 6] Unterstützung der bestehenden freien Volksbildungsinstitutionen in jeder Richtung, insbesondere durch möglichste Nutzbarmachung von Sammlungen und sonstigen wissenschaftlichen oder industriellen Unternehmungen u. dgl.;

c) Einflußnahme auf die Errichtung neuer Volksbildungseinrichtungen aller Art, Veranstaltung von Volksbildnerkursen, Errichtung von Volksbildungsauskunftsstellen (das Volksbildungsamt hat auch selbst als Zentralauskunftsstelle zu dienen), Herausgabe einer Zeitschrift für das Volksbildungswesen in Deutschösterreich sowie Beobachtung aller Volksbildungsbestrebungen im In- und Ausland in Absicht auf entsprechende Verwertung derselben für das Inland.

Dem d.-ö. Volksbildungsamt steht als beratendes Organ der d.-ö. Volksbildungsrat beziehungsweise dessen Arbeitsausschuß zur Seite (Abschnitt III, Absatz 5 und 6).

Das d.-ö. Volksbildungsamt hat alljährlich einen eingehenden Bericht über seine Wirksamkeit zu veröffentlichen. Ebenso sind die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Volksbildungsamtes dem Unterrichtsamt vorzulegen.

II. Landesreferenten für das Volksbildungswesen.

Vom Volksbildungsamt wird zur Unterstützung seiner Tätigkeit am Sitz jedes Landesschulrates ein auf dem Gebiet des Volksbildungswesens im Lande erfahrener Fachmann als Landesreferent für das Volksbildungswesen bestellt.

Nach Konstituierung des Landesbildungsräte (Abschnitt III, Absatz 3) erfolgt die Bestellung nach Einvernahme des betreffenden Landesbildungsrates.

Die Agenden für den Wirkungsbereich Wien werden vom Volksbildungsamt selbst durchgeführt.

Der Landesreferent führt:

a) im Lande die für den Staat dem Volksbildungsamt zukommenden Agenden über dessen Auftrag oder aus eigener Initiative, jedoch stets im Einvernehmen mit dem Volksbildungsamt. Insbesondere hat er auch

b) die Schaffung von örtlichen Bildungsorganisationen anzuregen und einzuleiten,

c) durch Evidenzführung aller in dem betreffenden Lande bestehenden öffentlichen und privaten Volksbildungseinrichtungen die Arbeit des Volksbildungsamtes zu erleichtern und die bestmögliche Ausnutzung aller bereits bestehenden Volksbildungseinrichtungen zu ermöglichen,

d) durch Anlegung von Katastern über Bildungsmittel und Vortragende die Vermittlung zwischen den einzelnen Volksbildungsinstitutionen des Landes herzustellen.

[S. 7] III. Bildungsräte.

1. Ortsbildungsräte.

In jenen Orten, in denen bereits Volksbildungseinrichtungen bestehen, sowie in Orten, in welchen ein Bedürfnis nach derartigen Einrichtungen hervortritt, werden Ortsbildungsräte errichtet. In diesen Ortsbildungsräten sind in gleicher Weise Lehrende beziehungsweise geistig Führende wie Delegierte der Hörerschaft vertreten; sie werden mithin bestehen:

a) aus Vertretern der Volksbildungsvereine oder Einrichtungen (auch Heimatschutzortsgruppen u. dgl.), der Lehrerschaft aller im Ort vorhandenen Schulen, der Beamtenschaft und der sonstigen geistigen Arbeiter (Ärzte, Techniker, Rechtsanwälte, auf dem Gebiet der Kunst Tätige usf.) sowie des Ortsschulrates und der Gemeindevertretung;

b) aus den Vertretern der Hörerschaft, das heißt aus Vertretern aller übrigen, in irgendwelchen Körperschaften zusammengeschlossenen Berufskreise des betreffenden Ortes (Gewerkschaften, Gewerbegenossenschaften usf. sowie Orts-Arbeiter-, Bauern-, Bürger- und Soldatenräte).

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Entsendung bzw. Wahl der Mitglieder des Ortsbildungsrates werden unter Bedachtnahme auf die lokalen Verhältnisse vom Landesreferenten für das Volksbildungswesen nach vorheriger Genehmigung des Volksbildungsamtes getroffen.

Die Funktionsdauer der Ortsbildungsräte beträgt zwei Jahre.

Die Ortsbildungsräte wählen ihren Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder derselben, doch würde sich aus praktischen Gründen, wenigstens im Anfang, empfehlen, die Leitung der Ortsbildungsräte den Vertretern der schon vorhandenen Volksbildungsvereinigungen und -einrichtungen zu übertragen.

Die Ortsbildungsräte führen die Volksbildungsbestrebungen in ihrem Wirkungsbereich praktisch durch. Sie werden die von ihnen veranlaßten Volksbildungsveranstaltungen und -einrichtungen (z. B. Errichtung von Volksheimen, Lesehallen u. dgl.) unter bestmöglicher Ausnutzung aller schon vorhandenen Volksbildungsinstitutionen durchzuführen und zu verwalten haben.

Die Ortsbildungsräte entwerfen ihre Geschäftsordnung, welche der Bestätigung des Landesreferenten bedarf, selbst.

In Wien werden an Stelle eines Ortsbildungsrates Bezirksbildungsräte für je einen oder mehrere Gemeindebezirke errichtet.

2. Kreisbildungsräte.

Die Ortsbildungsräte schließen sich nach regionalen Zusammenhängen zu Kreisbildungsräten zusammen. Jeder Ortsbildungsrat entsendet je einen Vertreter in den Kreisbildungsrat. Die Funktionsdauer [S. 8] der Kreisbildungsräte beträgt drei Jahre. Die Kreisbildungsräte werden insbesondere die Aufgabe haben, durch Vereinheitlichung die Volksbildungstätigkeit der betreffenden Gebiete zusammenzufassen, um dadurch größere Arbeitsmöglichkeiten für jeden einzelnen Ortsbildungsrat zu schaffen. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die Kreisbildungsräte entwerfen ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Landesreferenten bedarf, selbst.

3. Landesbildungsräte.

Für Wien, für Niederösterreich außer Wien und für jedes übrige Land Deutschösterreichs wird je ein Landesbildungsrat (beziehungsweise für Wien der Wiener Bildungsrat) errichtet.

Die Kreisbildungsräte (beziehungsweise in Wien die Bezirksbildungsräte) entsenden je einen Vertreter in den Landesbildungsrat (beziehungsweise in den Wiener Bildungsrat), dem außerdem noch je ein Vertreter des Landes- (beziehungsweise Wiener) Arbeiter-, Bauern-, Bürger- und Soldatenrates sowie gegebenenfalls je ein Vertreter der Fakultäten beziehungsweise Abteilungen der im Lande bestehenden Hochschulen, ferner ein Vertreter der Landesregierung (in Wien des Gemeinderates) und der Landesreferent für das Volksbildungswesen angehören. Die Funktionsdauer der Landesbildungsräte beträgt drei Jahre. Der Vorsitzende jedes Landesbildungsrates und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Teilnehmer gewählt.

In jenen Ländern, in denen Hochschulen bestehen, kann über Beschluß des betreffenden Landesbildungsrates dem dortigen Sekretariat der volkstümlichen Hochschulkurse die Geschäftsführung des betreffenden Landesbildungsrates übertragen werden.

Der Landesbildungsrat ist berufen:

a) sowohl dem Landesreferenten als Beirat zur Seite zu stehen als auch die Tätigkeit des d.-ö. Volksbildungsamtes durch Abgabe von Gutachten u. dgl. zu erleichtern,

b) Volksbildungsfragen, sofern sie sich lediglich auf das betreffende Land beziehen (Errichtung von Regionalmuseen usf.), im Einvernehmen mit dem d.-ö. Volksbildungsamt beziehungsweise mit dem Landesreferenten zu lösen,

c) die Tätigkeit der einzelnen Orts- und Kreisbildungsräte durch gegenseitigen Erfahrungs- und Bildungsaustausch zu fördern.

Die Landesbildungsräte entwerfen ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Volksbildungsamtes bedarf, selbst.

4. Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften.

Behufs leichterer Nutzbarmachung von zentral und einheitlich durchzuführenden Volksbildungseinrichtungen werden sich die Landesbildungs- [S. 9] räte zweckmäßig zu drei den d.-ö. Universitäten entsprechenden Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.

In diese Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften entsendet jeder dem betreffenden Sprengel angehörige Landesbildungsrat je fünf und jede Fakultät beziehungsweise Abteilung der dem Sprengel angehörigen Hochschulen je einen Vertreter. Die Funktionsdauer der Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften beträgt drei Jahre. Den Vorsitz führt der Obmann des Ausschusses für volkstümliche Hochschulkurse an der betreffenden Universität. Seine Stellvertreter werden aus der Reihe der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewählt.

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg werden hiebei dem Wiener Sprengel, Steiermark und Kärnten dem Grazer Sprengel, Tirol und Vorarlberg dem Innsbrucker Sprengel zufallen.

Als ständiges Sekretariat jeder der drei Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften fungiert das jeweilige Sekretariat der volkstümlichen Hochschulkurse an der betreffenden Universität; es gilt als ausführendes Organ hinsichtlich aller Beschlüsse der betreffenden Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften und hat die unmittelbare Verbindung mit dem d.-ö. Volksbildungsamt herzustellen.

In den Aufgabenkreis der Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften fällt insbesondere: Errichtung einer Zentralstelle für Volksbildungslehrmittel, Büchereivermittlung, (Zentralisierung von Büchereinkäufen und Bücherentlehnungen, Kursbüchereien, Wanderbüchereien), Einrichtung von Wanderbüchereien und Wandermuseen, Errichtung von Bauernhochschulen, planmäßige Bestellung von Wanderlehrern, Herstellung von gedruckten Volksbildungsbehelfen, Anlegung von Katastern über Bildungsmittel und Vortragende, Veranstaltung von Vortragszyklen u. ä. m.

Als Mittel stehen den Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften hiebei zu Gebote:

a) Staatsbeihilfen und Beihilfen autonomer Körperschaften,

b) private Vermögenszuwendungen und Spenden,

c) etwaige eigene Mittel.

Die Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften entwerfen ihre Geschäftsordnung, welche der Bestätigung des Volksbildungsamtes bedarf, selbst.

5. D.-ö. Volksbildungsrat.

Die Mitglieder aller drei Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften bilden den in Wien tagenden d.-ö. Volksbildungsrat, dem noch außerdem angehören: je ein Vertreter des Reichs-Arbeiter-, Bauern-, Bürger und Soldatenrates, je zwei von den staatlich anerkannten Lehrerkammern entsendete Vertreter, der Leiter des Reichsbildungsamtes der d.-ö. Volks- [S. 10] wehr, Vertreter des Unterrichtsamtes und je ein Vertreter der Staatskanzlei (Film- und Lichtbildstelle) und des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Den Vorsitz des d.-ö. Volksbildungsrates führt der Leiter des d.-ö. Volksbildungsamtes; seine drei Stellvertreter werden aus der Mitte des Volksbildungsrates gewählt.

Die Funktionsdauer des d.-ö. Volksbildungsrates sowie seines Arbeitsausschusses (Abschnitt III, Absatz 6) beträgt drei Jahre.

Der d.-ö. Volksbildungsrat erstreckt seinen Wirkungsbereich sowohl auf allgemeine, ganz Deutschösterreich betreffende Volksbildungsangelegenheiten als auch auf jene praktischen Volksbildungsangelegenheiten, die entweder allen drei Volksbildungs-Arbeitsgemeinschaften gemeinsam sind oder einer Vermittlung zwischen den einzelnen Sprengeln bedürfen; desgleichen wird es Sache des Volksbildungsrates sein, von Zeit zu Zeit Volksbildnertagungen einzuberufen.

Der d.-ö. Volksbildungsrat steht dem Leiter des d.-ö. Volksbildungsamtes beratend zur Seite; auf dessen Wunsch hat er Gutachten abzugeben, kann aber auch Initiativanträge stellen.

Der d.-ö. Volksbildungsrat entwirft seine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch das Unterrichtsamt bedarf, selbst.

6. Arbeitsausschuß des Volksbildungsrates.

Der d.-ö. Volksbildungsrat nominiert einen 20gliedrigen Arbeitsausschuß, der dem d.-ö. Volksbildungsamt als ständiger Beirat für alle bedeutsamen Volksbildungsangelegenheiten (insbesondere auch zur Abgabe von Gutachten in Subventionsangelegenheiten) zur Seite steht.

Dem Arbeitsausschuß hat jedenfalls je ein Vertreter der Landesbildungsräte (beziehungsweise des Wiener Bildungsrates) anzugehören. Hiebei hat jeder Landesbildungsrat das Recht, statt seines Vertreters einen in Wien ansässigen Vertrauensmann in den Arbeitsausschuß zu entsenden. Außerdem haben ihm anzugehören: drei Vertreter des Ausschusses für volkstümliche Hochschulkurse und drei Vertreter der d.-ö. Lehrerschaft, je ein Vertreter der Staatskanzlei (Film- und Lichtbildstelle), des Unterrichtsamtes und des Staatsamtes für soziale Verwaltung sowie der Leiter des Reichsbildungsamtes der d.-ö. Volkswehr.

Das Recht, den Arbeitsausschuß einzuberufen, steht einerseits dem den Vorsitz führenden Leiter des Volksbildungsamtes zu; anderseits ist der Vorsitzende auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Arbeitsausschusses verpflichtet, diesen einzuberufen.

Die vom Arbeitsausschuß beschlossene Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Unterrichtsamtes.

[S. 11] Erläuterungen zum Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich.

Neue Zeiten erfordern neue Menschen. Die Abänderung der staatspolitischen und wirtschaftlichen Formen allein genügt nicht, um auch deren Lebensfähigkeit im Staatsleben, wie im Leben jedes einzelnen zu verbürgen. Sondern die Menschen müssen für die neuen Lebensbedingungen und Lebensmöglichkeiten erst herangebildet, durch neue Erziehungsnormen erst zur tatsächlichen und zweckmäßigen Ausnützung, beziehungsweise zur Verwirklichung der neuen Formen sowohl im Dienst der Allgemeinheit, wie im Sinn der Höherentwicklung jeder Einzelpersönlichkeit befähigt werden.

Der Kampf der Waffen ist verhallt und nun setzt der geistige, sowie der eng mit ihm zusammenhängende wirtschaftliche Kampf ein: ein Ringen, das für uns um so härter sein wird, als die Entscheidung der Waffen zu unseren Ungunsten ausging. Es wird aller in unserem neuen Staate verfügbaren Kräfte bedürfen, um uns zu jenem Ansehen, das allein die künftige Entwicklung der deutschen Alpenlande verbürgt, um uns zur kulturellen und wirtschaftlichen Weltgeltung durchzukämpfen. Solch dauernder Aufstieg eines ganzen Volkes kann aber nur durch eindringlichste Arbeit am Wesen und der Persönlichkeit jedes einzelnen erzielt werden. Und eben deshalb ist gerade gegenwärtig der psychologisch geeignete Augenblick gegeben, um alle Volkskreise der deutschen Alpenlande zu jener lebensvollen, geistigen Bewegung aufzurufen, die wir „Volksbildung“ nennen. Schon regt sich allenthalben das Bedürfnis nach einer intensiven Aufnahme gedeihlicher Volksbildungsarbeit und einzelne, schon seit einer Reihe von Jahren bestehende Volksbildungsvereinigungen und -einrichtungen nehmen einen ungeahnten Aufschwung. Und dennoch: alle die vorhandenen Ansätze sind vereinzelt, zersplittert – und gerade jetzt tut äußerste Kräftekonzentration not. Die Volksbildungsbewegung darf – soll sie von durchgreifender Wirkung sein – nicht nur eine Angelegenheit großer und größter Siedlungen sein, sondern sie muß bis in alle kleinsten Orte, bis in die entlegensten Täler unserer deutschösterreichischen Heimat vordringen. Um aber dieses Ziel eines Erfassens aller Bevölkerungskreise tatsächlich zu erreichen, bedarf es einer zweckmäßigen Organisierung der gesamten Volksbildungsbestrebungen, die einerseits die Mitarbeit aller ermöglicht und mittelst ihrer zusammenfassenden Vereinheitlichung um so intensivere Arbeitsmöglichkeit gewährleistet, anderseits aber doch auch trotz aller Vereinheitlichung einer dem betreffenden lokal begrenzten Bevölkerungskreise entsprechenden individuellen Entfaltung einzelner Volksbildungseinrichtungen keine Schranke setzt.

[S. 12] In der Erkenntnis, daß es sich bei dem auf dem Wege der Volksbildung zu erstrebenden notwendigen Aufschwung Deutschösterreichs um eine Staatsnotwendigkeit handelt, hat das Unterrichtsamt alles für eine Förderung der gesamten Volksbildungsbestrebungen Erforderliche veranlaßt und vor allem im vorstehenden „Regulativ für die Organisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich“ die geeignete Grundlage für einen umfassenden Aufbau aller Volksbildungstätigkeit in Deutschösterreich geschaffen.

Dieses Regulativ geht von dem Grundgedanken aus, daß ernste Volksbildungsarbeit, deren Auswirkungen letzten Endes im gesamten Kultur- und Wirtschaftsleben unseres Staates fühlbar werden müßten, nur zustande kommen kann durch ein einträchtiges Zusammenwirken von sachlich und ökonomisch zielbewußter staatlicher Verwaltung und von einem System frei gewählter Vertreterkörperschaften. Es handelt sich also weder um eine willkürliche Bildungsdiktatur von oben noch um eine solche von unten, sondern um ein Verschmelzen der Staats- und Volksinteressen zum Wohl der Gesamtheit wie des einzelnen.

Daß das Unterrichtsamt ganz und gar nicht gewillt ist, den starren Bureaukratismus in diese lebendurchflutete Bildungsangelegenheit zu tragen, wird im Regulativ schon dadurch zum Ausdruck gebracht, daß mit der staatlichen Verwaltung aller Volksbildungsangelegenheiten nicht eine Abteilung des Unterrichtsamtes betraut, sondern ein eigenes, dem Unterrichtsamte unmittelbar nachgeordnetes Volksbildungsamt eingesetzt wurde, das, von dem Hemmnis des schwerfälligen bureaukratischen Apparats befreit, allen Phasen der neuen Bildungsbewegung unschwer wird Rechnung tragen können.

Das Volksbildungsamt ist als Zentralstelle, als Herzpunkt aller deutschösterreichischen Volksbildungsarbeit vorzustellen; in seinen Wirkungsbereich fällt nicht nur die Durchführung der Gesamtorganisation des Volksbildungswesens in Deutschösterreich und die Verfügung über die vom Staat für Volksbildungszwecke bereitgestellten finanziellen Mittel, sondern das Volksbildungsamt hat auch sachlich-praktische Arbeit zu leisten: es wird die Veranstaltungen der bestehenden Volksbildungsinstitutionen in jeder Hinsicht fördern und nicht nur nötigenfalls die erforderlichen Lehrlokalitäten vermitteln, sondern auch insbesondere – wie es ja auch jetzt schon geschieht – öffentliche Sammlungen, Bibliotheken, Sternwarten und sonstige wissenschaftliche und künstlerische oder auch industrielle Unternehmungen den Volksbildungszwecken dienstbar machen. Außerdem wird das Volksbildungsamt aber auch selbst die Initiative ergreifen und die Schaffung neuer Volksbildungseinrichtungen anregen beziehungsweise gegebenenfalls auch durchführen. Vor allem aber obliegt dem Volksbildungsamt die wichtige Aufgabe, für die [S. 13] Heranbildung von Volksbildnern Sorge zu tragen. Alljährlich soll eine Reihe von Volksbildnerkursen stattfinden, in denen methodologische, wie praktische Einführungen in das Wesen und die Wirkungsmöglichkeiten der Volksbildungsarbeit und auch kurze Einleitungen in Wissensgebiete, die im Dienste der Volksbildungsarbeit leicht praktisch verwertbar sind, geboten werden. Solche Volksbildnerkurse sollen künftig nicht nur in Wien, sondern womöglich auch in Graz und Innsbruck stattfinden; auch werden als Teilnehmer nicht nur Lehrpersonen aller Schulgattungen, sondern auch sonstige geistig Tätige: Ärzte, Techniker, Juristen, Forstbeamten usf., die die Eignung zu volksbildnerischer Tätigkeit besitzen und denen sich Gelegenheit zur Betätigung auf dem Gebiete der Volksbildung bietet, zugelassen werden. Schließlich soll aber auch schon die heranwachsende Generation für den Volksbildungsgedanken gewonnen werden; es dürften daher auch Volksbildnerkurse für Lehramtskandidaten und Hochschüler veranstaltet werden. So soll unseren deutschen Alpenlanden allmählich ein ganzer Stock von fähigen Volksbildnern erwachsen, die als Apostel der großen Idee in alle Teile unseres Staates hinausziehen und sich der edlen Aufgabe einer geistigen und sittlichen Höherbildung unserer Bevölkerung mit zuverläßlicher Sachkunde und mit nimmermüdem Eifer widmen werden.

Um aber den Volksbildnern bei ihrer praktischen Arbeit auch in jedem Einzelfall an die Hand gehen zu können, wird das Volksbildungsamt als Auskunftsstelle fungieren und im Laufe der Zeit auch noch weitere Auskunftsstellen in einzelnen Ländern errichten.

Ganz besondere Sorgfalt wird der vom Volksbildungsamt herausgegebenen Monatsschrift „Volksbildung“ zugewendet werden, über deren Aufgaben und Ziele im vorstehenden Geleitwort schon des näheren berichtet wurde. Der überaus billige Preis der allmonatlich im Umfang von 32 Druckseiten erscheinenden Zeitschrift wird ihre weiteste Verbreitung ermöglichen; sie wird so geeignet sein, überall der Förderung des Volksbildungswesens dienlich zu sein.

Es wurde bereits erwähnt, daß das Regulativ trotz aller Vereinheitlichungsbestrebungen dennoch jeder individuellen Entwicklung Rechnung tragen will. Um nun den landschaftlichen Eigenheiten des Volkscharakters bei den einzelnen so grundverschiedenen Stämmen der deutschen Alpenlande ganz besonders entgegenzukommen, wird das Volksbildungsamt zur Unterstützung seiner Tätigkeit (bezüglich aller laufenden Agenden) für jedes der deutschösterreichischen Länder im Einvernehmen mit den betreffenden Faktoren des Landes einen auf dem Gebiet des Volksbildungswesens im Lande erfahrenen Fachmann als Landesreferenten für das Volksbildungswesen bestellen. Dem Landesreferenten wird auch in allererster Linie obliegen, für die Schaffung von Orts- und Kreis- [S. 14] bildungsräten zu sorgen. Mit Hilfe seiner genauen Kenntnis der Bevölkerung des Landes wird er imstande sein, etwa bei der Gründung von Ortbildungsräten zutage tretende Gegensätze zu überbrücken und den neuen Bildungsinstitutionen in ihren Arbeitsanfängen wie in ihren Forschritten stets zur Seite zu stehen. Eine vom Landesreferenten anzulegende Liste über sämtliche im Lande bestehenden öffentlichen und privaten Volksbildungseinrichtungen wird dazu dienen, eine zweckmäßige Ausnützung aller bestehenden Bildungsinstitutionen zu ermöglichen und dadurch Kraft, Zeit und Geld zu sparen. Schließlich wird der Landesreferent aber auch einen Kataster über die im Lande verfügbaren Bildungsmittel und Vortragenden anzulegen haben, um so eine Vermittlung zwischen den einzelnen Volksbildungseinrichtungen des Landes bewerkstelligen und die Tätigkeit der Orts- und Kreisbildungsräte sowie der sonstigen Volksbildungsinstitutionen je nach ihrem subjektiven Bedürfnis erleichtern zu können.

Wird so mit Hilfe der Landsreferenten schon im Rahmen der Verwaltung äußerste Rücksicht auf die Stammeseigenart der einzelnen deutschösterreichischen Länder genommen, so ist in dem frei von unten her wachsenden System von Vertreterkörperschaften der Bevölkerungsphysiognomie jedes einzelnen Ortes Rechnung getragen: in jenen Orten, in denen man sich schon bisher in irgendwelcher Form der Volksbildungsarbeit gewidmet hatte, oder in solchen Orten, in denen Bedürfnis nach Volksbildungseinrichtungen besteht, werden Ortsbildungsräte zu errichten sein. Wie es aber im Wesen echter Volksbildung liegt, daß ein wesentlicher Fortschritt nur im engsten Kontakt von Lehrenden und Hörern erzielt werden kann, so soll schon in der Zusammensetzung der Ortsbildungsräte die Möglichkeit immerwährender gegenseitiger Anregung begründet liegen: die Ortsbildungsräte werden in gleicher Weise von den Lehrenden beziehungsweise geistig Führenden, wie von Delegierten der Hörerschaft zu beschicken sein. Von seiten der ersteren werden nicht nur Vertreter der Lehrerschaft aller im Orte vorhandenen Schulen, sowie Vertreter der etwa bereits vorhandenen Volksbildungsvereine oder -einrichtungen, sowie der Heimatschutzortsgruppen, Schutzvereine, desgl. auch der Bildungsvereine und -organisationen parteipolitischer und konfessioneller Färbung usf., sondern auch – je nach Struktur des Ortes – Vertreter der Beamtenschaft und der sonstigen geistigen Arbeiter (Ärzte, Techniker, Rechtsanwälte, Künstler usf.), sowie Delegierte der Gemeinde und des Ortsschulrates zu entsenden sein. Dagegen sollen die Vertreter der Hörerschaft womöglich nach den übrigen Berufskreisen gegliedert sein und so – je nach der Ausdehnung und Beschaffenheit des Ortes – Vertreter der Gewerkschaften, Gewerbegenossenschaften usw. sowie des Orts-Bauern-, Arbeiter-, Bürger- und eventuell Soldatenrates ent- [S. 15] halten. So sollte ein Ortsbildungsrat die gesamte Bevölkerungsstruktur des betreffenden Ortes widerspiegeln und schon dadurch die Gewähr für eine gedeihliche und den Ortsverhältnissen angepaßte Volksbildungstätigkeit bieten. Die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Ortsbildungsrates werden künftighin in jedem einzelnen Fall vom Landesreferenten im Einvernehmen sowohl mit den maßgebenden Faktoren des Ortes, als auch im Einverständnis mit dem Volksbildungsamt festgesetzt werden. Solange jedoch Landesreferenten noch nicht bestellt sind, wird die genaue Liste der Mitglieder des für zwei Jahre gewählten Ortsbildungsrates ebenso wie die vom Ortsbildungsrat entworfene Geschäftsordnung dem Volksbildungsamt zur Genehmigung einzusenden sein.

Welches sind nun die Aufgaben des Ortsbildungsrates? In jenen Orten, in denen noch keine Bildungsvereine vorhanden sind, werden die Ortsbildungsräte die gesamte praktische Volksbildungsarbeit durchzuführen haben. In den Orten aber, in welchen bereits besonders tätige Volksbildungsvereinigungen oder -einrichtungen bestehen, wird es dem Ortsbildungsrat obliegen, einerseits womöglich deren Tätigkeit einem noch viel weiteren Kreise nutzbar zu machen, anderseits größere gemeinsame Aktionen (wie die Errichtung von Büchereien, Lesehallen, Volksheimen, die Abhaltung von Kursen und Vortragszyklen, von musikalischen und theatralischen Veranstaltungen, von landwirtschaftlichen Kursen, Wanderausstellungen usf.) durchzuführen. Über die Art der Inangriffnahme solcher Volksbildungsarbeit wird in der Zeitschrift „Volksbildung“ zu wiederholtenmalen gehandelt werden.

Die Lehrlokalitätenfrage wird am besten im Sinne des Erlasses vom 16. Juli 1919, betreffend Schule und Volksbildungsbestrebungen, demzufolge das Schulgebäude als Zentrum aller Bildungsbestrebungen den Volksbildungszwecken dienstbar gemacht werden soll, zu lösen sein.

Da die Ortsbildungsräte in ihrer Leistungsfähigkeit je nach der Größe und Struktur des Ortes ganz verschieden geartet sein werden und so mancher kleinere, vielleicht aber auch mancher größere Ort infolge widriger Umstände manches notwendigen Bildungsmittels entbehren müßte, ist im Regulativ ein auf alle Fälle zweckdienlicher Zusammenschluß von Ortsbildungsräten nach regionalen Zusammenhängen vorgesehen. Jeder der betreffenden Ortsbildungsräte entsendet je einen Vertreter in den so zustande kommenden und auf drei Jahre gewählten Kreisbildungsrat. Es würde sich empfehlen, die Kreisbildungsräte ungefähr in Übereinstimmung mit den Grenzen der Bezirkshauptmannschaften zu schaffen; doch ist dies keineswegs Grundbedingung. Die Kreisbildungsräte werden durch Vereinheitlichung die Volksbildungstätigkeit der betreffenden Gebiete zusammenzufassen haben, um dadurch größere Arbeitsmöglichkeiten für jeden einzelnen Ortsbildungsrat zu schaffen. [S. 16] So werden etwa Wanderprojektionseinrichtungen vom Kreisbildungsrat zu beschaffen sein; er wird ferner Wanderausstellungen zu übermitteln, Wander- und Austauschbüchereien zu verwalten haben u. dgl. m.

Den Landesreferenten entsprechend werden dann gemäß der im Regulativ vorgesehenen Zusammensetzung die Landesbildungsräte zu konstituieren sein. Da die Landesbildungsräte schon über einen viel größeren Agendenkreis verfügen, wird die Errichtung je eines Sekretariats vonnöten sein. Zur Vereinfachung der Tätigkeit wird es sich empfehlen, in jenen Ländern, in denen Hochschulen existieren, die betreffenden Sekretariate für volkstümliche Hochschulkurse mit der Geschäftsführung zu betrauen. Der Landesbildungsrat ist in erster Linie als Beirat des Landesreferenten gedacht und wird von diesem wie auch vom Volksbildungsamt direkt zur Abgabe von Gutachten, z. B. in Subventionsangelegenheiten, und aber auch für sachliche Fragen herangezogen. Außerdem wird sich jeder Landesbildungsrat mit den speziellen Volksbildungsangelegenheiten des betreffenden Landes (z. B. Errichtung von Regionalmuseen, Verwertung von Landessammlungen, Abhaltung von Berufsberatungszyklen) zu befassen haben. Schließlich aber wird er die Tätigkeit der einzelnen Orts- und Kreisbildungsräte durch gegenseitigen Erfahrungs- und Bildungsmittelaustausch zu fördern haben.

Da im Gesamtaufbau der Volksbildungsorganisation für Deutschösterreich eine großzügige Durchführung auch in rein pädagogischer Beziehung vorgesehen ist und für notwendig gehalten wird, die hiezu nötigen Mittel aber nicht für jedes einzelne Land zur Verfügung gestellt werden können, gruppieren sich die Landesbildungsräte behufs leichterer Nutzbarmachung von zentral und einheitlich durchzuführenden Volksbildungseinrichtungen zu drei den deutschösterreichischen Universitäten entsprechenden Volksbildungsarbeitsgemeinschaften, als deren ausführende Organe die seit langen Jahren auf dem Gebiet der Volksbildung tätigen Sekretariate für volkstümliche Hochschulkurse zu fungieren haben werden. Im Rahmen der im Regulativ gekennzeichneten Aufgaben der Volksbildungsarbeitsgemeinschaften wird es sich in allererster Linie darum handeln, Zentralstellen für Volksbildungslehrmittel zu errichten. Der Grundstock zu diesen Zentralstellen wurde durch den Ankauf des gesamten pädagogischen Lichtbildermaterials der Firma Pichlers Witwe & Sohn gelegt, demzufolge bereits in kurzer Zeit ein Diapositivenmaterial von ungefähr 50.000 Platten für Volksbildungszwecke zur Verfügung stehen wird. Daß die Volksbildungsarbeitsgemeinschaften gerade am Sitz der Hochschulen errichtet werden, bedeutet keineswegs eine von mancher Seite gefürchtete Bevormundung durch dieselben; wohl aber werden diese an den höchsten Schulen des Staates [S. 17] geschaffenen Einrichtungen die pädagogische Zuverlässigkeit aller ihrer Maßnahmen und Institutionen verbürgen.

Alle drei Arbeitsgemeinschafen schließen sich zum repräsentativen und den ganzen Staat umfassenden deutschösterreichischen Volksbildungsrat zusammen, in dessen Wirkungsbereich nicht nur Volksbildungsangelegenheiten, die allen drei Volksbildungsarbeitsgemeinschaften gemeinsam sind, fallen, sondern dem auch ausgesprochen repräsentative Volksbildungsangelegenheiten, z. B. gegenüber dem Auslande, und insbesondere auch die Einberufung großer Volksbildnertagungen obliegen wird. Desgleichen wird der Volksbildungsrat über Wunsch des Volksbildungsamtes Gutachten über Volksbildungsfragen grundsätzlicher Natur abzugeben haben; und schließlich wird es ihm auch zustehen, dem Volksbildungsamt aus eigener Initiative grundsätzliche Anregungen zu geben.

Aus dem deutschösterreichischen Volksbildungsrat wieder geht durch Nominierung ein 20gliedriger Arbeitsausschuß hervor, der dem Volksbildungsamt als ständiger Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten (besonders auch in Subventionsfragen) zu dienen haben wird. Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses ist derart gedacht, daß auch hier wieder jedes einzelne Land seine Interessen durch einen eigenen Vertreter wahren können wird. Um aber die Teilnahme der Ländervertreter auch bei den gegenwärtigen Verkehrsschwierigkeiten zu ermöglichen, ist es den einzelnen Ländern freigestellt, in Wien ansässige Vertrauensmänner in den Arbeitsausschuß zu entsenden.

Mit diesem Arbeitsausschuß, der immer in engster Fühlung mit dem Volksbildungsamt stehen wird, schließt sich der Kreis: stets werden Verwaltung und frei gewählte Vertreter Hand in Hand arbeiten und so gedeihliche Arbeit aus dem Volk für das Volk leisten. Dies bis in die kleinsten Orte vordringende System wird kleine Detailfragen ebenso zu lösen vermögen, wie große Kulturprobleme. Mit dem Regulativ für die Organisierung des Volksbildungswesens hat der Staat die Tore zu freizügiger Kulturarbeit geöffnet. Schon ist uns das Deutsche Reich auf dem Wege der Volkshochschulbewegung mit Riesenschritten vorangeeilt und wir dürfen keinen Tag mehr zögern, wenn wir noch halbwegs mit unserem Brudervolk Schritt halten und damit unser kulturelles Ansehen befestigen wollen. Möge es mit Hilfe der nun allenthalben einsetzenden Volksbildungsarbeit gelingen, das Hochziel einer geistigen und sittlichen Veredelung und damit einer persönlichen und beruflichen Ertüchtigung unseres armen Volkes zu erreichen, auf daß nach Jahren bitterer Not die Freude wieder einkehre in unseren deutschen Alpenlanden!

D.-ö. Volksbildungsamt

(Wortwahl, Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung entsprechen dem Original. Die im Original durch Sperrung hervorgehobenen Wörter wurden kursiv gesetzt. In eckiger Klammer steht die Zahl der jeweiligen Seite des Originaltextes. Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt.)

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